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zu § 595 aF, § 591 nF ABGB (Tschugguel)

Tschugguel3. AuflSeptember 2017

§ 595. Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Art außer Zweifel gesetzt sein.

Stammfassung JGS 1811/946.

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