II. Äußere Form der Erklärung des letzten Willens;
§ 577. Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testieren.
Stammfassung JGS 1811/946. Seite 190
II. Äußere Form der Erklärung des letzten Willens;
§ 577. Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testieren.
Stammfassung JGS 1811/946. Seite 190