vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 577 aF, § 577 nF ABGB (Tschugguel)

Tschugguel3. AuflSeptember 2017

II. Äußere Form der Erklärung des letzten Willens;

§ 577. Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testieren.

Stammfassung JGS 1811/946.

Seite 190

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte