§ 574. Aufgehoben durch RGBl 1876/131.
Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung.
§ 575. Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.
§ 574. Aufgehoben durch RGBl 1876/131.
Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung.
§ 575. Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.