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zu §§ 574 – 576 aF, §§ 575 - 576 nF ABGB (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

§ 574. Aufgehoben durch RGBl 1876/131.

Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung.

§ 575. Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.

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