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zu § 569 aF, 569 nF ABGB (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

3) unreifes Alter;

§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

IdF BGBl I 2004/58. Mat: RV 471 BlgNR 22. GP ; JAB 489 BlgNR 22. GP .

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