3) unreifes Alter;
§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
IdF BGBl I 2004/58. Mat: RV 471 BlgNR 22. GP ; JAB 489 BlgNR 22. GP .