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zu §§ 564 - 565 aF, §§ 564 - 565 nF ABGB (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein. 11Die Überschrift bzw Marginalrubrik steht im Original nicht vor § 564 sondern erst vor § 565. Das war kein Druckfehler, weil nach Zeillers Verständnis (Commentar II/2, 435; Ofner, Urentwurf I 337) die §§ 565, 566 zusammengehören. Wie aber schon Pfaff/Hofmann, Commentar II/1, 92 und Weiß in Klang2 III 252 FN 1 richtig anmerken, sind die §§ 564, 565 inhaltlich zusammenhängend und daher gemeinsam zu lesen.

§ 564. Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen.

§ 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtum erklärt werden.

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