Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein. 1
§ 564. Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen.
§ 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtum erklärt werden.