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zu § 332 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Vom Aufwand, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Wert nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann.

Stammfassung JGS 1811/946

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