Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.
Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angeborenen Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei anderen im Willen des vorigen Besitzers, oder im Ausspruch des Richters, oder endlich im Gesetz, wodurch jemandem das Recht zum Besitze erteilet wird.