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zu § 316 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

 

Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht. Im entgegengesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.

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