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zu § 304 ABGB (Kisslinger)

Kisslinger3. AuflAugust 2011

Maßstab der gerichtlichen Schätzung

 

Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muss die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

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