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zu § 1498 ABGB (Gusenleitner-Helm)

Gusenleitner-Helm3. AuflApril 2012

Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.

 

Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gericht die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.

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