Die §§ 1498 bis 1501 sind vom Gesetz unter der Randschrift „Wirkung der Ersitzung oder Verjährung“ zusammengefasst, § 1502 ist mit den Worten „Entsagung oder Verlängerung der Verjährung“ übertitelt. Tatsächlich enthalten die letzten Paragraphen des Gesetzbuches aber, wie folgende Übersicht zeigt, Regelungen ganz unterschiedlichen Inhalts: