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Vorbemerkungen zu §§ 1498 bis 1502 ABGB (Gusenleitner-Helm)

Gusenleitner-Helm3. AuflApril 2012

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Die §§ 1498 bis 1501 sind vom Gesetz unter der Randschrift „Wirkung der Ersitzung oder Verjährung“ zusammengefasst, § 1502 ist mit den Worten „Entsagung oder Verlängerung der Verjährung“ übertitelt. Tatsächlich enthalten die letzten Paragraphen des Gesetzbuches aber, wie folgende Übersicht zeigt, Regelungen ganz unterschiedlichen Inhalts:

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