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zu § 1479 ABGB (Vollmaier)

Vollmaier3. AuflApril 2012

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

Stammfassung JGS 1811/946

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