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zu § 1480 ABGB (Vollmaier)

Vollmaier3. AuflApril 2012

Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

RGBl 1916/69 (III. Teilnovelle)

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