Die Eigenschaft eines Familienfideikommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frei eigentümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.
Aufgehoben durch BGBl I 20006/113 (Deregulierungsgesetz 2006)
Die Eigenschaft eines Familienfideikommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frei eigentümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.
Aufgehoben durch BGBl I 20006/113 (Deregulierungsgesetz 2006)