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zu § 1473 ABGB (Gusenleitner-Helm)

Gusenleitner-Helm3. AuflApril 2012

Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.

Stammfassung JGS 1811/946

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