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zu § 899 ABGB (Beclin)

Beclin3. AuflAugust 2011

Ist die in einem Vertrag vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrag eingetroffen; so muss sie nach dem Vertrag nur dann wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann.

Stammfassung JGS 1811/946

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