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zu § 1362 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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