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zu § 1361 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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