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zu § 128 EheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

V. Aufhebung bisheriger Vorschriften

 

Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

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