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zu § 113 EheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).

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