Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).
Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).