(1) Für anhängige Verfahren wegen Trennung der Ehe dem Bande nach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Ein neuer Scheidungsgrund im Sinne des Gesetzes kann auch noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und ein einverständlicher Antrag in eine Klage umgeändert werden.
(2) Anhängige Anträge auf einverständliche Trennung von Judenehen sind abzuweisen.