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zu § 94 ABGB (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflSeptember 2021

Sonstige Wirkungen der Ehe

 

(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

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