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zu § 93c ABGB (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

IdF BGBl I 2013/15 (KindNamRÄG 2013).

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