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zu § 93b ABGB (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.

IdF BGBl I 2013/15 (KindNamRÄG 2013).

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