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zu § 100a StPO (Keplinger/Prunner/Pühringer)

Keplinger/Prunner/Pühringer1. AuflNovember 2020

Berichte an die WKStA

 

(1) Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

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