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zu § 100 StPO (Keplinger/Prunner/Pühringer)

Keplinger/Prunner/Pühringer1. AuflNovember 2020

Berichte

 

(1) Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.

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