Pinetz/Wimpissinger1. AuflOktober 2020
Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
(1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.