Nach Maßgabe des § 4 sind folgende Gestaltungen meldepflichtig: (...)
Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen;Verrechnungspreisgestaltungen mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte“ umfasst immaterielle Vermögenswerte oder Rechte an immateriellen Vermögenswerten, für die im Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen