(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des VII. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;