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zu § 254 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Die Bestimmungen des VII. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform

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