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zu § 161 ArbVG (Melzer-Azodanloo/Schoditsch)

Melzer-Azodanloo/Schoditsch10. LfgOktober 2012

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;

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