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zu § 160 ArbVG (Melzer-Azodanloo/Schoditsch)

Melzer-Azodanloo/Schoditsch10. LfgOktober 2012

IV. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

 

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu ahnden.

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