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zu § 98 ArbVG (Schrank)

Schrank1. LfgJuni 2005

Abschnitt 3
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

 

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

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