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zu § 97 ArbVG - 29. Vorübergehende Beibehaltung des Betriebsratszuständigkeitsbereichs nach Z 23a (Binder)

Binder11. LfgMai 2013

Materialien934934Z 23a des § 97 wurde durch Nov BGBl 1990/411 eingefügt.

RV:935935RV 1308 BlgNR 17. GP 8 f. „ ... Weiters wird klargestellt, daß für den Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs der Zeitpunkt der organisatorischen Verselbständigung, also der Erlangung der Betriebsqualität iSd § 34, ausschlaggebend ist. Auf bloße gesellschaftsrechtliche Änderungen (wie zB die Eintragung im Handelsregister [nunmehr: Firmenbuch]) kann es nicht ankommen. Ein Hinweis auf die organisatorische Verselbständigung kann vor allem in der arbeitsvertraglichen Übernahme aller bzw. eines Großteils der AN gelegen sein.

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