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zu § 97 ArbVG - 28. Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung nach Z 23 (Binder)

Binder11. LfgMai 2013

Materialien922922RV 840 BlgNR XIII. GP 59.

„§ 9 Abs 3 bezieht sich auf Mischbetriebe, die dadurch charakterisiert sind, daß sich die Gewerbeberechtigungen weder auf Betriebe noch auf Haupt- oder Nebenbetriebe oder organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsabteilungen aufteilen lassen. Hier kommt das Prinzip der Tarifeinheit auch in Ansehung des Betriebes voll zum Tragen und es findet jener KollV Anwendung, welcher dem Wirtschaftszweig entspricht, dem für den Betrieb aus wirtschaftlicher Sicht die maßgebliche Bedeutung zukommt. Es ist also zu prüfen, welcher Wirtschaftszweig dem Betrieb nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Hauptzweckes sein Gepräge verleiht. Es kommt aber primär auf die Art des Betriebes und nicht auf die Art der geleisteten Arbeit an. Auch dann, wenn das hauptsächliche Produktionsziel infolge weitgehender Automatisierung nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitskräften erfordert, soll dies an der hier relevanten wirtschaftlichen Dominanz nichts ändern.

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