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zu § 79 ArbVG (Risak)

Risak8. LfgMai 2011

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

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