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§ 78 ArbVG (Gruber-Risak)

Gruber-Risak18. LfgOktober 2024

Abschnitt 5
Betriebsräteversammlung **Ich bin Univ.-Ass. Dr. Sascha Obrecht zu großem Dank bei der Aktualisierung der Kommentierung der §§ 78 f ArbVG verpflichtet.

 

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen.

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