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zu Artikel 93 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,1 so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .2

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,3 so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.4

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