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zu Artikel 92 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Kapitel X
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

 

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

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