(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,1 fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner2 Mitglieder.
(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung3 und legt seine Arbeitsweise fest.4