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zu Artikel 70 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Europäischer Datenschutzausschuss

(1) Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus1 oder gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:

Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in den Artikeln 64 und 65 genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden;

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