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zu Artikel 64 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde2 beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen.3 Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser

der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen,4

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