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§ 33 NAG (Bleckmann)

Bleckmann3. AuflFebruar 2025

Unselbständige Erwerbstätigkeit

 

(1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

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