Selbständige Erwerbstätigkeit
Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 20d Abs. 8 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen – der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
