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§ 21 NAG (Bleckmann)

Bleckmann3. AuflFebruar 2025

Verfahren bei Erstanträgen

 

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

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