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§ 20 NAG (Bleckmann)

Bleckmann3. AuflFebruar 2025

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

 

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

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