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zu § 36a VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 B-VG)

 

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