vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 36 VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c Z 1 oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.1)

1
Art 126a bzw Art 127c Z 1 B-VG betreffen die Verpflichtung, die Überprüfung durch den Rechnungshof bzw Landesrechnungshof nach Maßgabe des VfGH-Erkenntnisses zu ermöglichen. Art 137 B-VG betrifft die Kausalgerichtsbarkeit und somit die Durchsetzung der dort zu behandelnden vermögensrechtlichen Ansprüche. Vgl auch Art 146 Abs 1 B-VG.

Seite 1241

Im Übrigen obliegt die Exekution der Erkenntnisse des VfGH - sofern eine solche in Betracht kommt - dem Bundespräsidenten nach Art 146 Abs 2 B-VG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte