Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c Z 1 oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.1)
Art 126a bzw Art 127c Z 1 B-VG betreffen die Verpflichtung, die Überprüfung durch den Rechnungshof bzw Landesrechnungshof nach Maßgabe des VfGH-Erkenntnisses zu ermöglichen. Art 137 B-VG betrifft die Kausalgerichtsbarkeit und somit die Durchsetzung der dort zu behandelnden vermögensrechtlichen Ansprüche. Vgl auch Art 146 Abs 1 B-VG.Seite 1241
