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zu § 34 VfGG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

1)–5) Eine Wiederaufnahme9)–43) des Verfahrens6)–8) kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 B-VG1) stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.44)–53)

[BGBl I 2013/33]

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