1)–5) Eine Wiederaufnahme9)–43) des Verfahrens6)–8) kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 B-VG1) stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.44)–53)
[BGBl I 2013/33]
1)–5) Eine Wiederaufnahme9)–43) des Verfahrens6)–8) kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 B-VG1) stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.44)–53)
[BGBl I 2013/33]
