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zu § 33 VfGG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

3) Eine Wiedereinsetzung1) , 11) , 13)-25) , 29) in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist6)-10) , 26)-28) , 30) kann nur in den Fällen des Art. 144 B-VG2) stattfinden.4) , 5) , 12) , 31)–34) Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.35)–41)

[BGBl I 2013/33]

Seite 1195

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