3) Eine Wiedereinsetzung1) , 11) , 13)-25) , 29) in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist6)-10) , 26)-28) , 30) kann nur in den Fällen des Art. 144 B-VG2) stattfinden.4) , 5) , 12) , 31)–34) Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.35)–41)
[BGBl I 2013/33] Seite 1195
